13.07.2011
Bislang galt die Faustformel: Ein Arbeitszimmer ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Raum ausschließlich für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Zimmers war für den Steuerabzug hingegen schädlich, erklärt der Bund der Steuerzahler. Diese strenge Ansicht gaben die Kölner Steuerrichter jedoch auf und erlaubten die steuerliche Berücksichtigung eines Zimmers, das zur Hälfte privat und zur Hälfte beruflich genutzt wurde (Az.: 10 K 4126/09).
Der Fall betraf einen Unternehmer, der in seinem Einfamilienhaus einen großen Raum zum Teil als Arbeitszimmer nutzte. In dem Raum befanden sich unter anderem eine Couch, ein großer Tisch und ein Fernsehgerät. Der Arbeitsbereich war durch Regale vom übrigen Teil des Zimmers abgegrenzt. Für die Finanzverwaltung ein klarer Fall; die Arbeitsecke kann steuerlich nicht als Arbeitszimmer abgesetzt werden. Diese Ansicht verwarf das Finanzgericht Köln mit Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr. Danach können Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufgeteilt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler. Der berufliche Teil kann dann bei der Steuer geltend gemacht werden (GrS 1/06).
Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren berufen und ihr Arbeitszimmer prozentual auch dann steuerlich ansetzen, wenn der übrige Teil des Zimmers privat mitbenutzt wird.
Ob die Finanzverwaltung dem Begehren nachkommt, ist jedoch noch offen, denn erst kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem ähnlichen Fall den steuerlichen Abzug versagt. Nun muss wohl der Bundesfinanzhof die Frage klären.
Arbeitszimmer
Der Fall betraf einen Unternehmer, der in seinem Einfamilienhaus einen großen Raum zum Teil als Arbeitszimmer nutzte. In dem Raum befanden sich unter anderem eine Couch, ein großer Tisch und ein Fernsehgerät. Der Arbeitsbereich war durch Regale vom übrigen Teil des Zimmers abgegrenzt. Für die Finanzverwaltung ein klarer Fall; die Arbeitsecke kann steuerlich nicht als Arbeitszimmer abgesetzt werden. Diese Ansicht verwarf das Finanzgericht Köln mit Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr. Danach können Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufgeteilt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler. Der berufliche Teil kann dann bei der Steuer geltend gemacht werden (GrS 1/06).
Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren berufen und ihr Arbeitszimmer prozentual auch dann steuerlich ansetzen, wenn der übrige Teil des Zimmers privat mitbenutzt wird.
Ob die Finanzverwaltung dem Begehren nachkommt, ist jedoch noch offen, denn erst kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem ähnlichen Fall den steuerlichen Abzug versagt. Nun muss wohl der Bundesfinanzhof die Frage klären.

