Berufsausbildungs- und Studienkosten
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof in einem vom BdSt unterstützten Musterverfahren entschieden, dass Kosten für ein Studium im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung Werbungskosten sind (Az.: VI R 14/07) Bislang hatte aber die Verwaltung das Urteil jedoch in ähnlich gelagerten Fällen noch nicht angewendet.
Mit dem neuen BMF-Schreiben werden die Finanzämter jetzt angewiesen, die Kosten für die weitere Berufsausbildung oder für ein Zweit-Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder nach abgeschlossenem Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bisher hatte die Finanzverwaltung lediglich einen Abzug als Sonderausgabe bis zu maximal 4.000 Euro jährlich zugelassen. Nun können auch darüber hinaus gehende geltend gemacht werden, und vor allem ist die Feststellung eines Verlustes möglich.
Das kann sich besonders dann lohnen, wenn der Steuerzahler während des Studiums oder der zweiten Ausbildung keine Einnahmen hat. Festgestellte Verluste können so "„gesammelt" und beim späteren Berufsstart steuermindernd geltend gemacht werden . Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
(Schreiben vom 22.09.2010 – GZ: IV C 4 – S 2227/07/10002: 022; DOK: 2010/0416045)

