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15.06.2009
P r e s s e m i t t e i l u n g 15/09 vom 15.06.2009
Bundesfinanzhof verhandelt Musterprozess des Bundes der Steuerzahler
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München wird am kommenden Donnerstag, dem 18. Juni 2009, ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Musterverfahren zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium verhandeln. Das Verfahren richtet sich gegen die Einstufung der Aufwendungen für ein Erststudium als nur begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben statt als grundsätzlich unbegrenzt abzugsfähige Werbungskosten. Damit wendet sich der Bund der Steuerzahler gegen die derzeit geltende Rechtslage, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig sind.
Bereits im Jahr 2002 hatte der BFH in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Erst damit ermöglichte es der BFH die Aufwendungen für ein Erststudium überhaupt steuerlich geltend machen zu können. Sonderausgaben sind nämlich nur dann und in entsprechender Höhe absetzbar, wenn überhaupt steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Dies ist bei vielen Studenten nicht der Fall. Werbungskosten sind hingegen immer steuerlich zu berücksichtigen. Bei fehlenden Einnahmen führt die Berücksichtigung von vorweggenommenen Werbungskosten zu einem steuerlichen Verlust, der in die Zukunft vorgetragen werden kann. Dieser Verlust mindert später nach Arbeitsaufnahme die steuerpflichtigen Bezüge.
Diese Änderung der BFH-Rechtsprechung missfiel dem Gesetzgeber. Er sprach mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 den Berufsausbildungskosten ausdrücklich den Werbungskosten- und Betriebsausgabencharakter ab und ordnete sie den - nur begrenzt abzugsfähigen - Sonderausgaben zu. Gegen dieses Nichtanwendungsgesetz wendet sich der Bund der Steuerzahler in dem Musterverfahren. Er will erreichen, dass die Kosten wieder als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, per "ordre de Mufti" steuersystemwidrige Zuordnungen zu treffen. Dies bekam der Gesetzgeber erst jüngst bei der Pendlerpauschale durch das Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch geschrieben.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung
Telefon: 0391-5311830
Bundesfinanzhof verhandelt Musterprozess des Bundes der Steuerzahler
Bundesfinanzhof verhandelt Musterprozess des Bundes der Steuerzahler
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München wird am kommenden Donnerstag, dem 18. Juni 2009, ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Musterverfahren zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium verhandeln. Das Verfahren richtet sich gegen die Einstufung der Aufwendungen für ein Erststudium als nur begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben statt als grundsätzlich unbegrenzt abzugsfähige Werbungskosten. Damit wendet sich der Bund der Steuerzahler gegen die derzeit geltende Rechtslage, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig sind.
Bereits im Jahr 2002 hatte der BFH in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Erst damit ermöglichte es der BFH die Aufwendungen für ein Erststudium überhaupt steuerlich geltend machen zu können. Sonderausgaben sind nämlich nur dann und in entsprechender Höhe absetzbar, wenn überhaupt steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Dies ist bei vielen Studenten nicht der Fall. Werbungskosten sind hingegen immer steuerlich zu berücksichtigen. Bei fehlenden Einnahmen führt die Berücksichtigung von vorweggenommenen Werbungskosten zu einem steuerlichen Verlust, der in die Zukunft vorgetragen werden kann. Dieser Verlust mindert später nach Arbeitsaufnahme die steuerpflichtigen Bezüge.
Diese Änderung der BFH-Rechtsprechung missfiel dem Gesetzgeber. Er sprach mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 den Berufsausbildungskosten ausdrücklich den Werbungskosten- und Betriebsausgabencharakter ab und ordnete sie den - nur begrenzt abzugsfähigen - Sonderausgaben zu. Gegen dieses Nichtanwendungsgesetz wendet sich der Bund der Steuerzahler in dem Musterverfahren. Er will erreichen, dass die Kosten wieder als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, per "ordre de Mufti" steuersystemwidrige Zuordnungen zu treffen. Dies bekam der Gesetzgeber erst jüngst bei der Pendlerpauschale durch das Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch geschrieben.
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