Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. - Die zehn größten Fehler beim Vererben Teil II

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02.03.2011

Die zehn größten Fehler beim Vererben Teil II

Nur ein Viertel aller Deutschen traf eine letztwillige Verfügung (Teil II)

Die Deutschen vererben jährlich über ca. 200 Milliarden Euro. Doch viele Erbfälle enden in großer Enttäuschung und Streit.

In unserer Dezemberausgabe 2010 berichteten wir über vier der größten Fehler. Heute nennen wir die weiteren sechs, die Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. in München für uns zusammengestellt hat.
Falsches Ehegattentestament
Ehegatten können zusammen in einem sogenannten Gemeinschaftlichen Testament über ihr Vermögen letztwillig verfügen. Ein ganz wichtiger Punkt wird jedoch oft :übersehen: Darf der Überlebende die gemeinsam getroffene Schlusserbenregelung, also die Verfügungen für seinen Tod, wieder ändern? Das bedarf gründlichster Überlegung und Entscheidung im Testament. Eine schwierige Entscheidung, weil es um die Zukunft geht, die man nicht kennt: Die Eheleute müssen wissen, ob sie sich gegenseitig Verfügungsfreiheit einräumen oder die Regelung lieber festklopfen, d. h. den Überlebenden binden wollen.

Falscher Ehevertrag
Eheverträge haben in der Regel nicht nur ehe- bzw. scheidungsrechtliche Bedeutung, sondern berühren auch das Erbrecht. So bedeutet z. B. der Weg aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung in vielen Fällen eine Verschlechterung der gesetzlichen Erbquote des Überlebenden, folglich auch eine Minderung der Pflichtteilsansprüche. Auch hat die Gütertrennung erbschaftsteuerliche Nachteile. Ideal könnte die Vereinbarung der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft sein. Sie bedeutet Gütertrennung für den Fall der Scheidung, aber Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes des Erstversterbenden.

Fehlende Ersatzerben
Wer erbt, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe im Erbfall gar nicht mehr lebt? Das kann im Einzelfall sehr fraglich sein. Streit ist vorprogrammiert Auch kommt es vor, dass Ersatzerbe wird, wer nach dem Willen des Verstorbenen partout nichts hätte bekommen sollen. Die Regelung der Ersatzerbschaft gehört also unbedingt in ein Testament.

Vernachlässigung steuerlicher Konsequenzen
Manches Testament liest sich ganz überzeugend, und doch kann es steuerlich betrachtet höchst unvernünftig sein, und zwar nicht nur erbschaftsteuerlich, sondern auch einkommensteuerlich. Viel häufiger, als es Laien denken, hat nämlich ein Erbfall missliche
Konsequenzen für die Einkommen oder Körperschaftsteuer. Die steuerliche Durchleuchtung der Vermögensnachfolge, sei sie lebzeitig oder von Todes wegen, ist also dringend gefordert.

Testament im Nachtkasten
Wie viele Testamente jährlich verschwinden, weil sie dem Finder nicht gefallen, weiß niemand. Aber es ist sicher keine kleine Zahl. Ein Testament gehört daher gut aufbewahrt, entweder beim Nachlassgericht oder bei dem Rechtsanwalt, der das Testament entworfen hat. Erbrechtskanzleien verfügen in der Regel über feuerfeste Panzerschränke.

Testament ohne fachliche Beratung
Viele neigen dazu, sich bei der Testamentsformulierung zu überschätzen. Das Erbrecht ist hoch kompliziert, voller Tellerminen, zivilrechtlich und steuerrechtlich. Und ein Laie hat keine Vorstellung davon, welches umfangreiche Instrumentarium das Erbrecht für die vielfältigen Gestaltungen bereithält. Nachdem es nun seit einigen Jahren Fachanwälte für Erbrecht gibt, fehlt es auch nicht an kompetenten Ansprechpartnern. Für einen Testamentsentwurf kann das Honorar im Vorfeld ausgehandelt werden.
(Der 1. Teil erschien in unserer Dezemberausgabe 2010)
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