Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. - Ferienjobs: Steuern zurückholen

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23.06.2009

Ferienjobs: Steuern zurückholen

Sommerzeit, Ferienzeit und für manche Schüler und Studenten damit auch Ferienjob-Zeit

P r e s s e m i t t e i l u n g 16/09 23.06.2009

Ferienjobs: Steuern zurückholen

Sommerzeit, Ferienzeit und für manche Schüler und Studenten damit auch Ferienjob-Zeit

Schüler und Studenten, die in den Ferien arbeiten, können sich in der Regel die abgezogene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vollständig zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. hin.
Die Ferienjobber dürfen allerdings nur eine bestimmte Summe verdienen, sonst gibt es keine Rückzahlung und ihre Eltern könnten ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag und Co. verlieren.

Für Ferienjobber gilt: Sofern sie während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben, können sie am Ende des Jahres die abgezogene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zurückfordern. Dazu müssen sich die Ferienjobber am Ende ihrer Tätigkeit ihre Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise ihre Lohnsteuerkarte des Jahres 2009 vom Arbeitgeber aushändigen lassen und beim Finanzamt einreichen. Zusätzlich muss das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ ausgefüllt werden. Vordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich. Das Formular gibt es außerdem auf der Internetseite des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt / Finanzämter / Download von Vordrucken. Im so genannten Elster-Verfahren kann die Steuererklärung dem Finanzamt auch elektronisch übermittelt werden.
Abgeführt werden die Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, weil bei der Lohnsteuerabrechnung davon ausgegangen wird, dass der verdiente Lohn nun jeden Monat eingenommen wird. In diesem Fall wäre der Schüler oder Student lohnsteuerpflichtig. Da die Ferienarbeit aber nur einige Wochen lang ausgeübt wird, liegt der Lohn meist unter der Lohnsteuerpflicht, die ab einem Jahreseinkommen von 10.997 Euro beginnt.

Auf die Steuern der Eltern hat der Verdienst des Kindes allerdings schon ab 7.680 Euro Einfluss. Überschreiten die Einkünfte des Kindes diese Summe, können die Eltern ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag oder andere Vergünstigungen verlieren, warnt der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V..

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