Gartenneu- oder -umgestaltung mit Steuerbonus
Bei Maximalkosten für Arbeitsleistung und Anfahrt von 6.000 Euro im Jahr wird der Steuerbonus demnach völlig ausgeschöpft.
Materialkosten sind hingegen nicht begünstigt. Außerdem wird der Steuerbonus versagt, wenn keine Rechnung vorliegt und der Betrag bar bezahlt wird.
Der Bundesfinanzhof in München entschied jüngst sogar, dass auch die erstmalige Anlage des Gartens beispielsweise im Zuge des Neubaus eines Einfamilienhauses steuerlich gefördert wird (Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10). Bislang galt, dass sogenannte Neubaumaßnahmen, also wenn etwas völlig Neues geschaffen wurde, nicht mit einem Steuerbonus bedacht werden konnten. Der Bund der Steuerzahler erklärt, dass nun auch solche Leistungen als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert werden, wenn bereits ein Haushalt besteht. Im Urteilsfall musste neben Erd- und Pflanzarbeiten auch eine Stützmauer errichtet werden, damit die Erdmassen nicht wegrutschen. Auch diese Neubaumaßnahme fiel unter die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen.
