Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. - Gutscheine und Sachbezüge

10.03.2011

Gutscheine und Sachbezüge

Neue Rechtsprechung beachten

Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern Gutscheine fürs Tanken oder zum Erwerb von Büchern. Diese Motivationsmaßnahmen waren aus steuerrechtlicher Sicht aber oft nicht so einfach zu handhaben. Der Bundesfinanzhof entschied nun in mehreren Urteilen, dass bei der Ausgabe von Gutscheinen an die Arbeitnehmer immer dann ein Sachbezug vorliegt, wenn die Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, die Gutscheine in Bargeld umzuwandeln. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sind diese Entscheidungen grundsätzlich positiv zu werten, da die Mitarbeitermotivation über Gutscheine zukünftig viel unbürokratischer erfolgen könnte. Die strengen Anforderungen an die Gutscheine, so zum Beispiel, dass kein Geldbetrag auf dem Gutschein vermerkt sein darf, könnten weitestgehend entfallen. Offen ist bislang allerdings noch, ob die Finanzverwaltung diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auch umsetzt.

In Streitfällen können sich die Betroffenen in jedem Fall auf die positive Rechtsprechung berufen. Bislang wurden Gutscheine von den Finanzämtern häufig als Barlohn betrachtet, so dass die Vergünstigungen für Sachbezüge nicht genutzt werden konnten. Nur unter sehr strengen Voraussetzungen akzeptierte die Finanzverwaltung einen Gutschein als Sachbezug. Dies könnte zukünftig einfacher werden.

Der Bund der Steuerzahler weist jedoch darauf hin, dass die neuen Urteile auch Gefahren bergen. Steuer- und sozialabgabenfrei ist ein Sachbezug nämlich nur, wenn die Wertgrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird. Da nach der neuen Rechtsprechung nun Gutscheine, die bislang als Barlohn betrachtet wurden, zukünftig als Sachbezug gelten, kann es versehentlich zur Überschreitung des 44-Euro-Betrages kommen. Bei dem Betrag handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Das heißt, wenn der Betrag auch nur um einen Cent überschritten wird, so ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Bund der Steuerzahler rät Unternehmen, die ihren Mitarbeitern verschiedene Sachbezüge gewähren, diese im Hinblick auf die neue Rechtsprechung und auf die Einhaltung der 44-Euro-Grenze zu überprüfen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Mitarbeitermotivationshilfe zur Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsfalle wird.

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