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19.01.2009
P r e s s e m i t t e i l u n g 02/09 19.01.2009
Jetzt Ablage entrümpeln und dabei Aufbewahrungsfristen beachten
Stichjahre 1998 und 2002
Den Beginn des Jahres sollten alle Unternehmen, Freiberuflern und Verbände nutzen, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten. Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. (BdSt) hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:
Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1998 und früherer Jahre zum 01.01.2009 vernichtet werden.
Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2002 und früherer Jahre vernichtet werden.
Die jeweiligen Unterlagen können aber nur vernichtet werden, so der Bund der Steuerzahler, wenn in den Stichjahren (1998 bzw. 2002) die Aufzeichnungen vorgenommen oder die Unterlagen (z. B. Bilanz) entstanden sind.
Alle Unterlagen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre jederzeitige Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Außerdem müssen die Daten im Hinblick auf die ab dem 01.01.2002 bestehende erweiterte Zugriffsmöglichkeit der Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung unverzüglich jederzeit lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Der BdSt Sachsen-Anhalt e.V. weist ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Fristen sich verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Deshalb rät der BdSt, vor der Vernichtung der Unterlagen zu prüfen, ob diese noch für besondere Anträge beim Finanzamt (z. B. für Investitionszulagen) nützlich sein könnten.
Weitere Festlegungen gibt es in anderen Steuergesetzen, so der BdSt. Zum Beispiel müssen Privathaushalte Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren.
SV-Rechengrößen 2009
Wie bereits am 01.10.2008 vorab schon informiert sind nunmehr die SV-Rechengrößen für das Jahr 2009 endgültig beschlossen.
Bundesweit wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 44.100 € jährlich und 3.675 € monatlich angehoben.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die neuen Bundesländer auf 54.600 € jährlich bzw. 4.550 € monatlich sowie für die alten Bundesländer auf 64.800 € jährlich und 5.400 € monatlich angehoben.
Weitere Werte:
Geringfügigkeitsgrenze einheitlich: 400,00 €
Geringverdienergrenze (Azubis) einheitlich: 325,00 €
Gleitzonenfaktor (F) einheitlich: 0,7472
Beitragssätze in Prozent
Allgemeine Rentenversicherung: 19,9 %
Arbeitslosenversicherung: 2,8 %
Pflegeversicherung: 1,95 % (+ evtl. Zg.)
Krankenversicherung (allgemein): 15,5 % (14,6 + 0,9)
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Stichjahre 1998 und 2002
Den Beginn des Jahres sollten alle Unternehmen, Freiberuflern und Verbände nutzen, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten. Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. (BdSt) hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:
Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1998 und früherer Jahre zum 01.01.2009 vernichtet werden.
Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2002 und früherer Jahre vernichtet werden.
Die jeweiligen Unterlagen können aber nur vernichtet werden, so der Bund der Steuerzahler, wenn in den Stichjahren (1998 bzw. 2002) die Aufzeichnungen vorgenommen oder die Unterlagen (z. B. Bilanz) entstanden sind.
Alle Unterlagen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre jederzeitige Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Außerdem müssen die Daten im Hinblick auf die ab dem 01.01.2002 bestehende erweiterte Zugriffsmöglichkeit der Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung unverzüglich jederzeit lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Der BdSt Sachsen-Anhalt e.V. weist ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Fristen sich verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Deshalb rät der BdSt, vor der Vernichtung der Unterlagen zu prüfen, ob diese noch für besondere Anträge beim Finanzamt (z. B. für Investitionszulagen) nützlich sein könnten.
Weitere Festlegungen gibt es in anderen Steuergesetzen, so der BdSt. Zum Beispiel müssen Privathaushalte Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren.
SV-Rechengrößen 2009
Wie bereits am 01.10.2008 vorab schon informiert sind nunmehr die SV-Rechengrößen für das Jahr 2009 endgültig beschlossen.
Bundesweit wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 44.100 € jährlich und 3.675 € monatlich angehoben.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die neuen Bundesländer auf 54.600 € jährlich bzw. 4.550 € monatlich sowie für die alten Bundesländer auf 64.800 € jährlich und 5.400 € monatlich angehoben.
Weitere Werte:
Geringfügigkeitsgrenze einheitlich: 400,00 €
Geringverdienergrenze (Azubis) einheitlich: 325,00 €
Gleitzonenfaktor (F) einheitlich: 0,7472
Beitragssätze in Prozent
Allgemeine Rentenversicherung: 19,9 %
Arbeitslosenversicherung: 2,8 %
Pflegeversicherung: 1,95 % (+ evtl. Zg.)
Krankenversicherung (allgemein): 15,5 % (14,6 + 0,9)
