Leerstand kann Grundsteuererlass rechtfertigen
Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grund-steuer um 25 Prozent erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres geschätzte übliche Jahresrohmiete zu ver-stehen.
Der Erlass ist Kalenderjahr bezogen und muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres formlos bei der Gemeinde und in den Stadtstaaten beim Finanzamt beantragt werden. Ne-ben dem Antrag ist der Nachweis erforderlich, dass der Immobilieneigentümer die Ertrags-minderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann etwa durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie zum Beispiel die Schaltung von Vermietungsanzeigen darge-legt werden. An den Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt.

