Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse
Ein Wechsel der Steuerklasse, allein aus dem Grund, ein höheres Elterngeld zu bekommen, ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts NRW zu berücksichtigen (Az. L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08).
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoverdienstes, den der Elternteil, der in Elternzeit geht, in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient hat. Wie hoch der Nettoverdienst ausfällt, hängt natürlich von der Steuerklasse ab. Mit einem Wechsel dieser Klasse kann also das spätere Elterngeld optimiert werden. Umstritten ist jedoch, ob ein Steuerklassenwechsel allein aus diesem Grund überhaupt beachtlich ist.
Bislang haben die zuständigen Behörden einen Wechsel der Kombination III/V, der aus steuerlichen Gründen ungünstig erscheint, stets abgelehnt. Die Sozialgerichte Augsburg und Dortmund sahen es jedoch anders. Und dieser Meinung hat sich nun auch das Landessozialgericht NRW angeschlossen. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts steht noch aus. Dort sind bereits zwei Verfahren zu dieser Problematik anhängig (Az. B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).
