Neue Richtsätze der Finanzverwaltung
Man kann sich darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung einen Vergleich des jeweiligen Betriebsergebnisses mit den Richtsätzen durchführen darf. Um vergleichen zu können, sind oft erst eine Reihe von Korrekturen notwendig. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass von den Richtsätzen abweichende Gewinn- und Umsatzzahlen allein noch keine gewinnerhöhende Schätzung durch das Finanzamt rechtfertigen. Nur, wenn z. B. durch zusätzliche Verprobung und Nachkalkulation weitere beträchtliche Zweifel auftreten, die nicht entkräftet werden können, darf eine Schätzung nach Richtsätzen erfolgen.
Jeder Gewerbetreibende kann aufgrund der in der Richtsatzsammlung für die einzelnen Gewerbeklassen aufgeführten Richtsätze feststellen, ob sein Betriebsergebnis hiervon abweicht. Dies ist nicht nur für eine betriebswirtschaftliche Auswertung seines Betriebsergebnisses von Interesse, sondern hilft auch bei der Vorbereitung auf eine anstehende Betriebsprüfung durch das Finanzamt weiter.
