Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2010
Die aufgeführten Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Bei Verwendung der Pauschbeträge kann auf Aufzeichnung von Einzelentnahmen verzichtet werden. Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub sind nicht möglich.
Bei gemischten Betrieben wie (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaften) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
(BStBl I, 2010, Seite 752)

