Schulden werden nur sparsam gebremst
Die Neufassung des § 18 LHO zu „Kreditermächtigungen“ enthält im Absatz 1 die Festlegung: „Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“ Doch schon im Absatz 2 werden die Ausnahmen aufgelistet, die einen Haushaltsausgleich durch eine Kreditaufnahme ermöglichen.
Da ist von einer von der „Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung“ die Rede, die „die Finanzlage des Landes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, bis zum Ausgleich der konjunkturell bedingten Einnahmeausfälle.“
Diese Ausnahme obliegt allein der Deutungshoheit der einfachen Mehrheit des Parlaments. Damit wird ein weiteres Schuldenmachen nicht sonderlich erschwert.
Die zweite Ausnahme, Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen, ist schon besser zu definieren.
Und schon ist im Absatz 3 der nächste Schongang eingeschaltet. „Kredite sind unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuzahlen.“ Auch hier stehen der einfachen Parlamentsmehrheit Tür und Tor offen, um die Schuldenbremse zu umgehen. Man muss nur die richtigen Begründungen finden.
Außerdem hat man im Zweifelsfalle vier Jahre Zeit, ehe mit der Tilgung unwiderruflich begonnen werden muss. Aber auch die aufzustellenden Tilgungspläne zur Rückzahlung der Kredite können mit dem „Weichmacher“ von „schwerwiegenden Umständen“ unterlaufen werden.
Den guten Willen, die Schulden zu senken und möglichst keine neuen zu machen, möchte man der Mehrheit der Abgeordneten nicht absprechen. Uns scheint aber, dass man damit zu kurz gesprungen ist. Die einzig wirksame Schuldenbremse ist die, die in der Verfassung festgeschrieben wird. Ohne Wenn und Aber.

