Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. - Schulden werden nur sparsam gebremst

02.09.2011

Schulden werden nur sparsam gebremst

§ 18 der Landeshaushaltsordnung soll weitere Verschuldung verhindern

Magdeburg. Zur Verankerung einer vom Bund der Steuerzahler seit langem geforderten Schuldenbremse in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt konnten und können sich die Abgeordneten der alten Wahlperiode und die der neuen Wahlperiode nicht entschließen.

Im Dezember 2010, noch in der alten Wahlperiode, wurde lediglich eine Änderung in der Landeshaushaltsordnung beschlossen. Es ist nun an den Abgeordneten der jetzigen Wahlperiode diese offensichtlich nicht besonders populäre Aufgabe auf die Tagesordnung zu setzen und ein Schuldenaufnahme-Verbot in der Landesverfassung zu verankern. Für eine Verfassungsänderung bedarf es einer Zweidrittel Mehrheit im Landtag. Diese ist wohl wegen der Mehrheitsverhältnisse eher schwieriger geworden.

Die Neufassung des § 18 LHO zu „Kreditermächtigungen“ enthält im Absatz 1 die Festlegung: „Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“ Doch schon im Absatz 2 werden die Ausnahmen aufgelistet, die einen Haushaltsausgleich durch eine Kreditaufnahme ermöglichen.

Da ist von einer von der „Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung“ die Rede, die „die Finanzlage des Landes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, bis zum Ausgleich der konjunkturell bedingten Einnahmeausfälle.“

Diese Ausnahme obliegt allein der Deutungshoheit der einfachen Mehrheit des Parlaments. Damit wird ein weiteres Schuldenmachen nicht sonderlich erschwert.

Die zweite Ausnahme, Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen, ist schon besser zu definieren.

Und schon ist im Absatz 3 der nächste Schongang eingeschaltet. „Kredite sind unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuzahlen.“ Auch hier stehen der einfachen Parlamentsmehrheit Tür und Tor offen, um die Schuldenbremse zu umgehen. Man muss nur die richtigen Begründungen finden.

Außerdem hat man im Zweifelsfalle vier Jahre Zeit, ehe mit der Tilgung unwiderruflich begonnen werden muss. Aber auch die aufzustellenden Tilgungspläne zur Rückzahlung der Kredite können mit dem „Weichmacher“ von „schwerwiegenden Umständen“ unterlaufen werden.

Den guten Willen, die Schulden zu senken und möglichst keine neuen zu machen, möchte man der Mehrheit der Abgeordneten nicht absprechen. Uns scheint aber, dass man damit zu kurz gesprungen ist. Die einzig wirksame Schuldenbremse ist die, die in der Verfassung festgeschrieben wird. Ohne Wenn und Aber.

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