Senioren und Abgeltungsteuer
Damit ist die Einkommensteuer auf die Kapitaleinkünfte abgegolten und der Steuerzahler braucht die Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Da die Bank den Abzug der Abgeltungsteuer pauschal durchführt, wird ein günstigerer persönlicher Steuersatz oder der Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigt, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Daher kann es sich lohnen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Statt der 25 Pro-zent Abgeltungsteuer kann dann der möglicherweise günstigere persönliche Steuersatz be-rücksichtigt werden und der Steuerzahler erhält die zu viel von der Bank einbehaltene Ab-geltungsteuer zurück. Zudem kann in diesen Fällen der Altersentlastungsbetrag berücksich-tigt werden. Dies ist ein Freibetrag, der allen Steuerzahlern zusteht, die mindestens 64 Jahre alt sind und neben ihrer Rente oder Pension noch weitere Einkünfte haben, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Sparguthaben (Zinsen). Der Freibetrag beträgt maximal 1.900 Euro im Jahr. Grundsätzlich wird der Freibe-trag automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Aber aufgepasst, bei Zinseinnahmen und anderen Gewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist dies anders! Hier muss der Steuerzahler eine Günstigerprüfung beantragen. Dazu muss der Steuerzahler auf der Anlage KAP in Zeile 4 die Günstigerprüfung ankreuzen, erklärt der Bund der Steuerzahler.
