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28.05.2009
P r e s s e m i t t e i l u n g 13/09 vom 28.05.2009
Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Zum 1. Januar 2007 wurde der bisher noch recht unbekannte Ehrenamtsfreibetrag eingeführt. Einnahmen in Höhe von 500 Euro im Jahr können ehrenamtlich Tätige als Aufwandspauschale steuerfrei erhalten, wenn sie nebenberuflich in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen oder im kirchlichen Bereich tätig sind und der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist, erklärt der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V.
Da viele Vereinskassen nicht sehr üppig gefüllt sind, lassen ehrenamtlich Tätige die ihnen steuerfrei ausgezahlte Aufwandspauschale als (Rück-) Spende dem Verein manchmal wieder zukommen. Der Verein erstellt dann eine Spendenbescheinigung, die der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann. So erhält er zumindest einen Teil der Aufwandspauschale als gesparte Steuern zurück.
Damit der Steuerzahler eine Rückspende machen kann, muss er allerdings zunächst einmal Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben und sie ausgezahlt bekommen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Vereinssatzung ernsthaft eingeräumt werden muss und nicht von vornherein unter der Bedingung stehen darf, dass das Geld wieder gespendet wird.
Da die Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr für ehrenamtlich Tätige steuer- und sozialversicherungsfrei ist, hätte der Verein keinen finanziellen Nachteil, wenn das Geld wieder gespendet wird.
Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Zum 1. Januar 2007 wurde der bisher noch recht unbekannte Ehrenamtsfreibetrag eingeführt. Einnahmen in Höhe von 500 Euro im Jahr können ehrenamtlich Tätige als Aufwandspauschale steuerfrei erhalten, wenn sie nebenberuflich in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen oder im kirchlichen Bereich tätig sind und der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist, erklärt der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V.
Da viele Vereinskassen nicht sehr üppig gefüllt sind, lassen ehrenamtlich Tätige die ihnen steuerfrei ausgezahlte Aufwandspauschale als (Rück-) Spende dem Verein manchmal wieder zukommen. Der Verein erstellt dann eine Spendenbescheinigung, die der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann. So erhält er zumindest einen Teil der Aufwandspauschale als gesparte Steuern zurück.
Damit der Steuerzahler eine Rückspende machen kann, muss er allerdings zunächst einmal Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben und sie ausgezahlt bekommen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Vereinssatzung ernsthaft eingeräumt werden muss und nicht von vornherein unter der Bedingung stehen darf, dass das Geld wieder gespendet wird.
Da die Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr für ehrenamtlich Tätige steuer- und sozialversicherungsfrei ist, hätte der Verein keinen finanziellen Nachteil, wenn das Geld wieder gespendet wird.
