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16.04.2009
P r e s s e m i t t e i l u n g 08/09 vom 24.02.2010
Steuerfalle beim Kurzarbeitergeld beachten
Immer mehr Unternehmen sehen sich angesichts der wirtschaftlichen Lage gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Als Ausgleich für den dadurch verminderten Lohn zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer. Dieses Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Dennoch lauert hier eine Steuerfalle, die zu Einkommensteuernachzahlungen führen kann. Da das Kurzarbeitergeld unter dem so genannten Progressionsvorbehalt steht, wird es bei der Festlegung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Die Folge: Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei, das übrige steuerpflichtige Einkommen wird jedoch mit einem höheren Steuersatz belegt. Darauf verweist der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt.
Hier ein Beispiel. Ein alleinstehender Steuerzahler hat im Jahr 2009 neben einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro noch 10.000 Euro steuerfreies Kurzarbeiter-geld in der Einkommensteuererklärung angegeben. Durch die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes steigt der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen (20.000 Euro) von 13,8 % auf 19,0 %. Der Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeitergeld führt in diesem Fall zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 1.040 Euro.
Auch zusammen veranlagte Ehegatten, bei denen nur ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen hat, müssen sich unter Umständen auf Steuernachzahlungen einstellen. Wie hoch diese ausfallen, hängt von den Einkünften des Ehegatten ab, der keine Kurzarbeit geleistet hat. Der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt rät daher allen Beziehern von Kurzarbeitergeld, sich die steuerlichen Folgen bewusst zu machen. So lassen sich unangenehme Überraschungen beim nächsten Einkommensteuerbescheid vermeiden, denn bei Bezug von Kurzarbeitergeld von über 410 Euro im Jahr ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung
Telefon: 0391-5311830
Steuerfalle beim Kurzarbeitergeld beachten
Steuerfalle beim Kurzarbeitergeld beachten
Immer mehr Unternehmen sehen sich angesichts der wirtschaftlichen Lage gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Als Ausgleich für den dadurch verminderten Lohn zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer. Dieses Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Dennoch lauert hier eine Steuerfalle, die zu Einkommensteuernachzahlungen führen kann. Da das Kurzarbeitergeld unter dem so genannten Progressionsvorbehalt steht, wird es bei der Festlegung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Die Folge: Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei, das übrige steuerpflichtige Einkommen wird jedoch mit einem höheren Steuersatz belegt. Darauf verweist der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt.
Hier ein Beispiel. Ein alleinstehender Steuerzahler hat im Jahr 2009 neben einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro noch 10.000 Euro steuerfreies Kurzarbeiter-geld in der Einkommensteuererklärung angegeben. Durch die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes steigt der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen (20.000 Euro) von 13,8 % auf 19,0 %. Der Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeitergeld führt in diesem Fall zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 1.040 Euro.
Auch zusammen veranlagte Ehegatten, bei denen nur ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen hat, müssen sich unter Umständen auf Steuernachzahlungen einstellen. Wie hoch diese ausfallen, hängt von den Einkünften des Ehegatten ab, der keine Kurzarbeit geleistet hat. Der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt rät daher allen Beziehern von Kurzarbeitergeld, sich die steuerlichen Folgen bewusst zu machen. So lassen sich unangenehme Überraschungen beim nächsten Einkommensteuerbescheid vermeiden, denn bei Bezug von Kurzarbeitergeld von über 410 Euro im Jahr ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung
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