Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. - Vorläufigkeitsvermerk für häusliches Arbeitszimmer

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11.05.2009

Vorläufigkeitsvermerk für häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit dem 1. Januar 2007 steuerlich nur noch anerkannt

P r e s s e m i t t e i l u n g 10/09 vom 24.02.2010

Vorläufigkeitsvermerk für häusliches Arbeitszimmer


Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit dem 1. Januar 2007 steuerlich nur noch anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
Damit können lediglich Steuerzahler die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen, deren wesentliche und prägende Tätigkeiten des Berufs im heimischen Arbeitszimmer ausgeübt werden. Allen anderen steht keine Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Bund der Steuerzahler hält die Neufassung dieser Regelung für verfassungswidrig und führt ein entsprechendes Musterverfahren.

Aufgrund der anhängigen Klageverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk angeordnet. Damit wird der Steuerbescheid in diesem Punkt nicht rechtskräftig. Das hat den Vorteil, dass der Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung in diesem Punkt problemlos korrigiert werden kann, auch wenn der Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hat.

Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Einkommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer erhalten haben, der noch nicht rechtskräftig ist, sollten gegen ihren Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern. Dazu kann auf das Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 13/09, und den Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April 2009 Bezug genommen werden. Das Ruhen des eigenen Verfahrens hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler keine eigene Klage führen müssen und somit kein Kostenrisiko tragen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt hin. Auf seiner Internetseite www.steuerzahler.de stellt der Bund der
Steuerzahler einen kostenlosen Musterbrief zum Einspruch und Ruhen des Verfahrens zur Verfügung.
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